Anwaltskosten

Dieser Überblick ersetzt ausdrücklich keine konkrete Beratung und dient ausschließlich zur groben Orientierung ! Es können hier nicht sämtliche Gebührentatbestände und Sonderregeln erörtert werden. Um eine für Sie konkrete Aussage zu erhalten, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns. Kontakt

Abrechnungsarten

1. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Diese Abrechnung gilt, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

a) Besonderheit: Erstberatung bei Verbrauchern
Soweit es nur bei einem ersten Beratungsgespräch mit dem Rechtsanwalt verbleibt, darf der Rechtsanwalt maximal 190,00 €, zzgl. Auslagen, MwSt. in Rechnung stellen.

b) Bei zivil-, sozial-, und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten kommt es im Wesentlichen auf den Streitwert und die „Tätigkeitsstufen“ an.
Vereinfacht: Je höher der Streitwert und je mehr „Tätigkeitsstufen“, desto höher die Kosten. Aber, die Kosten steigen nicht Linear zur Erhöhung des Streitwertes und der „Tätigkeitsstufen“! Die Werte sind gestaffelt und ergeben sich aus Tabellen im Anhang zum RVG. Der abzulesende Wert entspricht einer Gebühr mit dem Faktor 1,0. Für die „Tätigkeitsstufen“ gibt das RVG i.d.R. fixe Faktoren vor, kennt aber auch Variable.

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c) Bei strafrechtlichen Angelegenheiten kommt es im Wesentlichen auf die angedrohte Strafe, Schwierigkeit und die „Tätigkeitsstufen“ an. Vereinfacht: Je höher die angedrohte Strafe, die Schwierigkeit und je mehr „Tätigkeitsstufen“, desto höher die Kosten.

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2. Nach Zeitaufwand
Für die außergerichtliche Tätigkeit kann auch eine Honorarvereinbarungen nach Stundensatz getroffen werden. Wie auch in anderen Branchen, heißt nicht teuer gleich gut. Die Stundensätze sind regional sehr unterschiedlich. So kann man in Großstädten mit wesentlich höheren Sätzen rechnen, als im ländlichen Raum. Im Letzteren dürfte mit einem Stundensatz von ca. 80-300€ zu rechnen sein. Vorteilhaft für den Mandanten ist, dass die Kosten transparenter sind. Nachteil ist jedoch, dass unter Umständen der tatsächliche Zeitaufwand zu Beginn der Beratung nicht abgeschätzt werden kann.

Kostenerstattung durch Dritte?

3. Das Pauschalhonorar
Dieses kann, wie das „Stundenhonorar“, vereinbart werden. Hier hat der Mandant eine fixe Kalkulationsgrundlage. Diese Abrechnungsmöglichkeit ist sinnvoll bei begleitenden Beratungen, wie z.B. Vertragsentwürfen, bei Gründungsberatungen, Käufen und Verkäufen. Hier muss jedoch der tatsächliche Zeitaufwand abzuschätzen sein.

Kostenerstattung durch Dritte?

Mehr Informationen erhaltenSie auch auf der Webseite der Bundesrechtsanwaltskammer: Brak / Kosten.